Hinweis zum Jugendschutz bei minderjährigen Konzertbesuchern
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Veranstaltungen nur unter der Einhaltung folgender Regeln besucht werden:
1.) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 13. Lebensjahr dürfen eine Veranstaltung ausschließlich in Begleitung einer volljährigen Person besuchen. Dies kann entweder eine sorgeberechtigte oder eine vom Sorgeberechtigten beauftragte Person sein. Im letzteren Fall muss von dem Sorgeberechtigten (also einem Elternteil) ein Erziehungsauftrag ausgefüllt und unterzeichnet werden. Das Formular gibt es HIER zum Download. Dabei ist zu beachten, dass sowohl der zu beaufsichtigende Jugendliche als auch die erziehungsbeauftragte Person einen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Krankenkarte) vorlegen müssen. Des Weiteren ist eine Ausweiskopie des Sorgeberechtigten vorzulegen. Schülerausweise haben keine Gültigkeit.
2.) Besucher im Alter von 14 bis unter 16 Jahren dürfen Veranstaltungen, die spätestens 22 Uhr enden, ohne Begleitung besuchen. Bei Veranstaltungen, die nach 22 Uhr enden, wird so verfahren, wie unter Punkt 1 beschrieben.
3.) Besucher im Alter von 16 bis unter 18 Jahren dürfen Veranstaltungen, die spätestens 24 Uhr enden, ohne Begleitung besuchen. Bei Veranstaltungen, die nach 24 Uhr enden, wird so verfahren, wie unter Punkt 1 beschrieben.
Das Formular „Erziehungsbeauftragung“ kann man HIER herunterladen. Das Formular ist ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit einem Lichtbildausweis (Personalausweis oder Krankenkarte) der zu beaufsichtigenden als auch der erziehungsbeauftragten Person mitzubringen. Des Weiteren ist
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